Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen der BU Power Systems GmbH & Co. KG


- Stand: Dezember 2010 -

§1

Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „diese Bedingungen“). Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von einem Mitglied der Geschäftsführung oder einem Prokuristen bzw. einem von uns hierzu Bevollmächtigten ausdrücklich anerkannt werden. Allgemeine Geschäftsbe­dingungen des Vertragspartners sind auch dann unverbindlich, wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine stillschweigende Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen.
1.2 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse. Sie gelten unabhängig davon, ob im Einzelfall gesondert auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Regelungen, die mit Vorständen oder Prokuristen oder sonstigen von uns zur Vereinbarung abweichender Regelungen oder Ergänzungen bevollmächtigten Personen vereinbart werden.

§2

Angebot und Vertragsschluss; Rechte an unseren Unterlagen;

Kostenvoranschlag

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Vertragspartners annehmen. Die Übersendung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags durch uns begründet unter keinen Umständen einen Vertragsschluss mit dem Vertragspartner. Ein Vertrag zwischen uns und dem Vertragspartner kommt auch ohne Bestätigung unsererseits zustande, wenn wir die bestellte Leistung erbringen und der Vertragspartner diese annimmt. Wird die bestellte Leistung nicht vollständig erbracht, weil sich die Erbringung der Leistung teilweise als unmöglich herausstellt oder weil die vollständige Erbringung der Leistung unwirtschaftlich ist und der Vertragspartner deshalb die Annahme der vollständigen Leistung gem. §2.5 oder §3.1 dieser Bedingungen ablehnt, sind wir berechtigt, sämtliche von uns bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.
2.2 Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen.
2.3 An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen und Materialien behalten wir uns, soweit nicht anders vereinbart, das Eigentum und das Urheberrecht sowie sämtliche anderen Schutzrechte vor. Der Vertragspartner darf die genannten Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten weder als solche noch ihrem Inhalt nach zugänglich machen. Eine Nutzung der genannten Gegenstände und Unterlagen ist ebenso wie eine Vervielfältigung nur insoweit erlaubt, als dies für den Abschluss oder die Durchführung von Verträgen mit uns erforderlich ist. Die genannten Unterlagen und Materialien nebst Vervielfältigungen sind unverzüglich auf Kosten des Vertragspartners an uns zurückzugeben, soweit ein Vertrag nicht zustande kommt oder sie für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.
2.4 Der Vertragspartner hat unsere Hinweise zur Verwendung der in §2 Abs.3 dieser Bedingungen genannten Gegenstände und Unterlagen zu beachten. Insbesondere hat der Vertragspartner die in den Unterlagen enthaltenen Beschränkungen der Verwendung zu beachten und darf die Gegenstände und Unterlagen nicht für Zwecke verwenden, für welche diese nicht vorgesehen sind.
2.5 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Kommt ein Vertrag aufgrund eines unverbindlichen Kostenvoranschlags zustande, dürfen wir den im Kostenvoranschlag genannten Preis um bis zu 10% überschreiten. Wird eine Überschreitung des im Kostenvoranschlag genannten Preises von mehr als 10% erkennbar, werden wir den Vertragspartner informieren. Wir sind berechtigt, die Arbeiten bis zu einer verbindlichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner über weitere Arbeiten einzustellen. Der Vertragspartner ist berechtigt, aufgrund unserer Mitteilung, dass eine Überschreitung des im Kostenvoranschlag genannten Preis von mehr als 10% erkennbar ist, den betreffenden Vertrag zu kündigen. In diesem Fall sind wir berechtigt, für von uns bis zur Mitteilung an den Vertragspartner erbrachte Leistungen den Preis zu berechnen, der sich aus dem Kostenvoranschlag ergibt.

§3

Hereinnahme von Gegenstände zur Reparatur; 

Tausch von Gegenständen; Tuning

3.1 Für den Umfang von Instandsetzungsarbeiten bzw. Reparaturen ist die vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Grundlage dieser Vereinbarung sind die uns vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Angaben und Informationen. Stellt sich während der Durchführung des Vertrags heraus, dass die Durchführung der vereinbarten Instandsetzungsarbeiten bzw. Reparaturen unmöglich ist und war dies von uns bei Vertragsschluss nicht erkennbar, sind wir berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche bis zur Feststellung der Unmöglichkeit geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner ist berechtigt, aufgrund unserer Mitteilung den Auftrag zu kündigen; in diesem Fall sind wir berechtigt, bis dahin geleistete Arbeiten abzurechnen. Zu einer Fortsetzung der Arbeiten sind wir nur verpflichtet, wenn der Vertragspartner uns verbindlich mit der Fortsetzung der Arbeiten beauftragt.
3.2 Nehmen wir einen Gegenstand des Vertragspartners in Zahlung, bedeutet dies, dass wir mit dem Vertragspartner über den von uns zu liefernden Gegenstand einen Kaufvertrag abschließen und der Vertragspartner lediglich das Recht hat, seinen Gegenstand statt Leistung der Kaufpreiszahlung an uns zu übereignen. Sämtliche Rechte wegen Mängeln des vom Vertragspartner hingegebenen Gegenstands stehen uns ungemindert zu. Insbesondere müssen in Zahlung genommene Gegenstände frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen und/oder Rissen sein.
3.3 Nehmen wir Gegenstände in Zahlung, ist der für die in Zahlung genommenen Gegenstände vereinbarte Preis davon abhängig, dass in Zahlung genommene Gegenstände instandsetzungsfähig sind. Sind einzelne Teile des in Zahlung genommenen Gegenstands nicht mehr instandsetzungsfähig, sind wir berechtigt, diese Teile zu ersetzen und hierfür einen angemessen Abzug von dem für den in Zahlung genommenen Gegenstand vereinbarten Preis zu berechnen. Der Vertragspartner ist berechtigt, durch uns ausgetauschte Teile zurückzufordern.
3.4 Beauftragt uns der Vertragspartner mit einem Tuning von Vertragsgegenständen oder einer Bearbeitung von Oldtimer Vertragsgegenständen, sind wir verpflichtet, die vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen. Ein über die Durchführung der Arbeiten hinausgehender Erfolg ist nicht geschuldet, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

§4

Wartungsleistungen

4.1 Wartungsleistungen erbringen wir nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen. Die Vereinbarung ist für den Umfang der von uns geschuldeten Wartungsleistungen maßgeblich.
4.2 Aufgrund eines Wartungsvertrags sind wir nur verpflichtet, die im Wartungsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen. Ein darüber hinausgehender Erfolg, insbesondere die Erreichung einer bestimmten Lebensdauer der gewarteten Gegenstände, bedarf einer besonderen Vereinbarung.
4.3 Ohne besondere Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne auf uns gemeldete Fehler zu reagieren und/oder diese zu beheben.
4.4 Der Vertragspartner hat uns Zugang zu den Gegenständen, für die ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, zu gewähren und uns darüber hinaus alle erforderlichen Fach- und Hilfskräfte, Betriebsstoffe, Energie und Wasser einschließlich notwendiger Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen sowie alle sonstigen Vorkehrungen für die Durchführung von Wartungsarbeiten zu treffen. Wegen Erschwernissen und/oder Verzögerungen, die entstehen, weil der Vertragspartner die vorgenannten Pflichten ganz oder teilweise nicht und/oder schlecht erfüllt, sind wir berechtigt, hierfür einen angemessenen Ausgleich zu berechnen. 

§5

Beratungsleistungen

5.1 Beraten wir den Vertragspartner hinsichtlich der Eignung, Verwendungsfähigkeit oder anderer Eigenschaften unserer Produkte, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unaufgefordert alle für die Beratung erforderlichen Informationen und Do­kumente zur Verfügung zu stellen. Die Beratung erfolgt auf der Grundlage der uns vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente.
5.2 Beraten wir den Vertragspartner bei der Aufstellung und/oder Montage unserer Produkte – unabhängig davon, ob die Aufstellung und/oder Montage vom Vertragspartner selbst oder von Dritten vorgenommen wird – richtet sich diese Be­ratung ohne besondere Vereinbarung nur auf die Beantwortung einzelner Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung und/oder Montage. Darin liegt keine Überwachung der Aufstellung und/oder Montage durch uns.

§6

Schulungsleistungen

6.1 Schulungsleistungen erbringen wir nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit dem Vertragspartner. Über vereinbarte Leistungen hinaus sind wir nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen.
6.2 An sämtlichen dem Vertragspartner und/oder den von ihm benannten Schuldungsteilnehmern übergebenen Unterlagen behalten wir das ausschließliche Verwertungsrecht vor. Der Vertragspartner und/oder die von ihm benannten Schulungsteilnehmer sind lediglich berechtigt, die Schulungsunterlagen im Rahmen des Schulungszwecks für eigene Zwecke zu verwenden (nicht ausschließliches Nutzungsrecht). Jede Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ihm für eine Schulung ausgesuchten Mitarbeiter auf deren Eignung zu überprüfen. Wir sind berechtigt, die Schulung von solchen Personen abzulehnen, die nachweislich ungeeignet für eine Schulung sind.

§7

Preise und Zahlungsbedingungen; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte;

Vorauszahlungen

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“. Der Transport und die Verpackung sind im Preis nicht inbegriffen, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt.
7.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in der vom Gesetz am Tag der Rechnungsstellung vorgegebenen Höhe berechnet und gesondert ausgewiesen, soweit unsere Lieferung mehrwertsteuer­pflichtig ist. Bei Auslandsgeschäften hat der Vertragspartner die für den Transfer in das Empfängerland anfallenden Abgaben und Gebühren, insbesondere Zölle, und die darüber hinaus im Empfängerland selbst anfallenden gesetzlichen Abgaben und/oder Gebühren zu tragen. Soweit wir bei Auslandsgeschäften zunächst selbst zur Zahlung von Abgaben und/oder Gebühren herangezogen werden, hat uns der Vertragspartner diese zu erstatten.
7.3 Unsere Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Vertragspartner zu zahlen. Erbringen wir eine Werkleistung im Sinne des §631 Abs.1 BGB, die nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, setzt die Fälligkeit des Rechnungsbetrags neben dem Zugang der Rechnung beim Vertragspartner die Abnahme voraus. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu fordern. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt.
7.4 Skonti gewähren wir nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
7.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit solchen ihm zustehenden Forderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
7.6 Ist es für die Erbringung unserer Leistung an den Vertragspartner erforderlich, dass wir Vorleistungen (beispielsweise Materialbeschaffung, Planungsleistungen) erbringen, sind wir berechtigt, in dem für diese Vorleistungen angemessenen Umfang Vorauszahlungen zu fordern. Unsere Rechte gemäß §321 BGB bleiben unberührt.

§8

Lieferzeit und Lieferverzögerungen

8.1 Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, sonstigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus. Dies gilt auch für Vorauszahlungen des Vertragspartners. Werden diese Voraussetzungen aus Gründen nicht rechtzeitig erfüllt, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich die Lieferfristen in einem angemessenen Umfang.
8.2 Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, nicht von uns zu vertretende Streiks oder Aussperrungen oder Betriebs-/oder Rohstoffmangel berechtigen uns, vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten, wenn die genannten Umstände die Lieferungen oder Leistungen nicht nur vorübergehend unmöglich machen und darüber hinaus bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren.
8.3 Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
8.4 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners nach Maßgabe des §14 beschränkt.
8.5 Der Vertragspartner ist wegen Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht wegen einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung zu, hat er auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist schriftlich zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt sich der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist, hat der Vertragspartner uns eine weitere angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen und darf erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
8.6 Soweit mit dem Vertragspartner vereinbart wurde, dass unsere Leistungen nicht zu einem festen Termin, sondern innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen haben, sind wir berechtigt, auch vor Ablauf des Zeitraums zu liefern oder unsere Leistungen zu erbringen. Soweit mit dem Vertragspartner ein fester Liefertermin vereinbart wurde, sind wir, nachdem wir dem Vertragspartner eine angemessene Zeit vor Vornahme der Lieferung oder Erbringung der Leistung dies angezeigt haben, zur vorzeitigen Lieferung oder Leistung im Rahmen des Zumutbaren berechtigt. Dies gilt nicht, wenn aus für uns erkennbaren Gründen die Lieferung oder Leistung nur zu dem vereinbarten Termin erfolgen kann.

§9

Gefahrübergang; Abnahme

9.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, soweit nichts anderes vereinbart ist.
9.2 Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Vertragspartner über, wenn er sich hinsichtlich der fraglichen Lieferung oder Leistung in Annahmeverzug befindet.
9.3 Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir für die Liefergegenstände eine Transportversicherung abschließen. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner hat sämtliche für die Aufstellung und/oder Montage erforderlichen Voraussetzungen herzustellen.
9.4 Soweit dies technisch möglich und dem Vertragspartner zumutbar ist, findet eine Abnahme des von uns zu erstellenden Werks nach unserer Wahl auf unserem Werksgelände statt.

§10

Durchführung der Lieferung; Einsatz Dritter

10.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Dies gilt auch für handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen.
10.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden wir bei einem Versand die Verpackung und die Versandart nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen.
10.3 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwir­kungspflichten, stehen uns sämtliche gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz von Mehraufwendungen in voller Höhe zu.
10.4 Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Pflichten Dritter zu bedienen.

§11

Besondere Vorschriften für Aufstellung und Montage

11.1 Aufstellung und Montage durch uns erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
11.2 Übernehmen wir Aufstellung und Montage, hat der Vertragspartner auf seine Kosten rechtzeitig Zugang zu gewähren und alle erforderlichen Fach- und Hilfskräfte, Betriebsstoffe, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich notwendiger Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen sowie alle sonstigen Vorkehrungen für die Aufstellung und Montage zu treffen.
11.3 Des Weiteren hat der Vertragspartner uns den erforderlichen Arbeitsraum zu stellen.
11.4 Der Vertragspartner hat uns in jedem Fall auf alle möglichen Gefahren und Besonderheiten bei der Aufstellung und Montage hinzuweisen.
11.5 Wegen Erschwernissen und/oder Verzögerungen, die entstehen, weil der Vertragspartner die vorgenannten Pflichten ganz oder teilweise nicht und/oder schlecht erfüllt, sind wir berechtigt, hierfür einen angemessenen Ausgleich zu berechnen.

§12

Ansprüche wegen Sachmängeln

12.1 Sämtliche Angaben zu unseren Liefergegenständen oder sonstigen Leistungen sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien. Erbringen wir unsere Lieferungen oder Leistungen auf der Grundlage eines Lasten- oder Pflichtenhefts, wird dadurch die geschuldete Beschaffenheit unserer Lieferung oder Leistung abschließend beschrieben. Ohne besondere Vereinbarung entsprechen unsere Lieferungen und Leistungen den in Deutschland geltenden Vorschriften und den in Deutschland anerkannten Regeln der Technik.
12.2 Der Vertragspartner darf eine Lieferung nicht wegen unwesentlicher Mängel zurückweisen. Handelsübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
12.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Geheiß des Vertragspartners an Dritte liefern. Die gelieferten Gegenstände gelten als genehmigt, wenn ein Mangel, der bei sorgfältiger Untersuchung zu entdecken gewesen wäre, nicht unverzüglich gerügt wird. War der Mangel bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar, so läuft die Frist zur rechtzeitigen schriftlichen Rüge ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Zeigt sich ein Mangel vor der weiteren Verwendung des Liefergegenstands, insbesondere vor dessen Einbau, hat der Vertragspartner jede weitere Verwendung zu unterlassen, welche die spätere Untersuchung und Feststellung des Mangels, dessen Beseitigung oder die Rückgabe des mangelhaften Gegenstands an uns im Rahmen der Nacherfüllung erschwert oder unmöglich macht oder zu einer Beschädigung des gelieferten Gegenstands führt.
12.4 Der Vertragspartner hat uns im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich und während der üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben, einen Mangel zu untersuchen. Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Mängel­rüge haftet der Vertragspartner für die uns daraus entstehenden Schäden.
12.5 Wir haften nicht für Mängel, die durch die unsachgemäße Behandlung der von uns gelieferten Gegenstände durch den Vertragspartner oder durch Dritte ent­stehen. Dies gilt insbesondere für solche Mängel, die auf fehlerhaftem Einbauberuhen. Wir haften auch nicht für den betriebsbedingten Verschleiß der von uns gelieferten Gegenstände.
12.6 Im Falle eines Sachmangels sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung eines mangelfreien Gegenstands oder zur Nachbesserung verpflichtet (Nacherfüllung). Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an ei­nen anderen Ort als den ursprünglichen Liefer- oder Versendungsort verbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen an einen anderen Ort dem bestim­mungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands entspricht. Soweit wir die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung wählen, sind die mängelbehafteten Liefergegenstände frachtfrei an uns zurückzusenden, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, die preisgünstigste Versandart zu wählen.
12.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen sowie im Falle eines Werkvertrags im Sinne des §631 Abs.1 BGB, der nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, den Mangel selbst zu beseitigen oder den entsprechenden Vorschuss zu fordern. Wegen unerheblicher Mängel stehen dem Vertragspartner Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht zu. Das Vorliegen unerheblicher Mängel berechtigt den Vertragspartner auch nicht zum Rücktritt. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn es uns nicht gelingt, den Mangel innerhalb einer vom Vertragspartner zu setzenden angemessenen Frist zu beseitigen, wenn zwei Nachbesserungsversuche unsererseits fehlschlagen, wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Durchführung der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Die uns nach §275 BGB zustehenden Rechte, die Nacherfüllung in einer bestimmten Form zu verweigern, bleiben unberührt.
12.8 Ist der Vertragspartner wegen Fehlschlagens einer Nacherfüllung berechtigt, einerseits von uns weiterhin Nacherfüllung zu verlangen und andererseits die ihm stattdessen zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen, können wir den Vertragspartner dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Vertragspartner hat uns seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der schriftlichen Erklärung des Vertragspartners bei uns. Übt der Vertragspartner seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann er diese, insbesondere das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz, nur geltend machen, wenn eine erneute von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.
12.9 Ansprüche wegen Sachmängeln gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung beim Vertragspartner oder bei einem vom Vertragspartner bestimmten Dritten. Die Verjährung nach dieser Bestimmung gilt auch für Scha­densersatzansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache. Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit das Gesetz bei Bauwerken oder bei der Verwendung von Sachen für ein Bauwerk eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
12.10 Die Regelungen der §§478, 479 BGB bleiben unberührt.
12.11 Schließen wir mit dem Vertragspartner einen Vertrag über den Kauf einer gebrauchten Sache, ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen, soweit wir nicht zwingend haften oder etwas anderes vereinbart wird.

§13

Haftung für Rechtsmängel

13.1 Haften wir für Rechtsmängel der gelieferten Gegenstände, tritt an die Stelle von Nachlieferung oder Nachbesserung die Nacherfüllung in den Formen des Erwerbs der jeweiligen Rechte durch uns, des Abschlusses eines Lizenzvertrags mit dem Rechtsinhaber oder der für den Vertragspartner zumutbaren Veränderung des Liefergegenstands, die eine Rechtsverletzung ausschließt. Das Wahl­recht zwischen diesen Formen der Nacherfüllung steht uns zu.
13.2 Ohne besondere Vereinbarung ist für das Vorliegen eines Rechtsmangels die Rechtslage in Deutschland entscheidend.
13.3 Im Übrigen gelten die Regelungen für Sachmängel in §12 dieser Bedingungen entsprechend.

§14

Beschränkung von Schadensersatzansprüchen

14.1 Wir haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe und Erfüllungsgehilfen sowie ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.2 Weiter haften wir für leichte Fahrlässigkeit unserer Organe und Erfüllungsgehilfen im Falle der Unmöglichkeit, des Leistungsverzugs, der Nichteinhaltung einer Garantie oder der Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf solche vertragstypischen Schäden beschränkt, mit denen wir bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen mussten.
14.3 Eine über die Haftung nach §14.2 und §14.3 dieser Bedingungen hinausgehende Haftung unsererseits – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
14.4 Sämtliche Haftungsbeschränkungen nach §14.1 bis §14.4 dieser Bedingungen gelten auch zugunsten unserer Organe und Erfüllungshilfen.
14.5 Darüber hinaus und unabhängig von den Vorschriften in §§14.1 bis §14.4 dieser Bedingungen sind Schadensersatzansprüche gegen uns, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen handelt, auf einen Höchstbetrag von €100.000,00 und wenn das Auftragsvolumen darüber liegt, auf das Auftragsvolumen beschränkt.
14.6 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
14.7 Will der Vertragspartner Ansprüche wegen der Nichtbenutzbarkeit eines Gegenstands geltend machen, hat er uns - soweit dies nach den Umständen möglich ist – die Möglichkeit zu geben, für den in Betracht kommenden Zeitraum einen Ersatz für den nicht benutzbaren Gegenstand zu stellen. Unterlässt der Vertragspartner dies, obwohl nach den Umständen die Stellung eines Ersatzgegenstands für uns möglich gewesen wäre, schulden wir einen möglichen Schadenersatz wegen der Kosten einer anderweitigen Beschaffung eines Ersatzgegenstands nur in der Höhe der Kosten, die uns selbst für die Beschaffung eines Ersatzgegenstands entstanden wären.
14.8 Für zufällig eintretende Schäden an dem Vertragspartner gehörenden oder uns von ihm überlassenen Gegenständen, insbesondere im Rahmen von Probebetrieben und/oder Probefahrten, haften wir nicht.

§15

Eigentumsvorbehalt

15.1 Wir behalten uns das Eigentum an jedem im Rahmen eines Kaufvertrags gelieferten Gegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, insbesondere bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor (Saldovorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und von uns gelieferte Gegenstände zurückzunehmen oder zu pfänden. Wir sind nach Rück­nahme eines oder mehrerer Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – ab­züglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
15.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durch­führen.
15.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
15.4 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Ge­schäftsvorgang weiterzuverkaufen, jedoch nicht diesen zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen. Die Abtretung dient in demselben Umfang der Sicherung unserer Forderung wie der Eigentumsvorbehalt nach §15.1 dieser Bedingungen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach Ab­tretung ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach­kommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen dürfen wir die Ermächtigung zur Einziehung widerrufen. Wir kön­nen überdies verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, uns eine schriftliche Abtretungserklärung zur Verfügung stellt und uns alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben sowie Unterlagen zur Verfügung stellt.
15.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum entsprechend der Verhältnisse des Werts uns gehörender Gegenstände (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert aller vermischten oder vermengten Ge­genstände. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Gegenstände für uns.
15.6 Der Vertragspartner tritt uns auch alle Forderungen, die durch Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen ab. §15.4 dieses Vertrags gilt entsprechend.
15.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

§16

Pfandrecht des Werkunternehmers

16.1 Uns steht wegen unserer Forderungen aus einem Auftrag über Werkleistungen im Sinne des §631 BGB, die nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Zurückbehaltungsrecht und vertragliche Pfandrecht können auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen, durchgeführten Kundendiensten oder sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden, soweit diese nicht bereits durch einen Eigentumsvorbehalt im Sinne des §15 dieser Bedingungen gesichert werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein vertragliches Pfandrecht werden auch für den Fall vereinbart, dass ein Gegenstand, der bereits aufgrund eines Auftrags in unseren Besitz gelangt ist, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu uns verbracht wird und zu diesem Zeitpunkt vom Werkunternehmerpfandrecht gesicherte Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestehen.
16.2 An die Stelle der in §1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
16.3 Ist der Vertragspartner in Verzug, können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung die in unserem Besitz befindlichen Gegenstände, auch durch freihändigen Verkauf, verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
16.4 Können wir Gegenstände des Vertragspartners, an denen uns ein Pfandrecht zusteht, nicht lagern, sind wir berechtigt, diese anderweitig einzulagern und vom Vertragspartner Ersatz angemessener Kosten für die Einlagerung zu fordern.

§17

Schlussbestimmungen

17.1 Alle Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrags entstehen, unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Überein­kommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.2 Erfüllungsort ist Ibbenbüren.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist Ibbenbüren. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
17.4 §15 Abs.1 und Abs.3 dieser Bestimmungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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